Infos zur Führung von Messern
Die Benutzung von Messern als Waffe hat in vielen Großstädten zu einem Anstieg von Gewalttaten geführt. Aus diesem Grund wurde ab dem 01.04.2008 das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmten Messern durch § 42a des Waffengesetzes verboten. Diese spezifischen Messer beinhalten sowohl solche mit feststehenden Klingen, die länger als 12 cm sind, als auch alle Einhandmesser – unabhängig von deren Klingenlänge.
Es ist jedoch nicht generell verboten, Messer mit sich zu tragen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel im Zusammenhang mit der Berufsausübung, dem Brauchtum, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck stehen. Es geht hierbei um den angemessenen Gebrauch von Messern, sei es beruflich oder auch in der Freizeit, wie zum Beispiel beim Wandern, Pfadfinden, Campen, Angeln und Jagen. Selbst das Mitführen bei einem Picknick ist weiterhin erlaubt.
Das Ziel des Gesetzgebers ist es, lediglich bei Risikogruppen einzugreifen, falls dies notwendig ist. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird jedoch keine Strafe verhängt.
Deutsches Waffengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
Disclaimer
Das deutsche Waffengesetz enthält weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Informationen nicht vollständig sind und keine rechtliche Beratung darstellen. Alle bei Messerfieber erhältlichen Messer entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.